Wichtiges zum Testament

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Mit einem Testament kann der Erblasser festlegen, dass sein Vermögen nach seinem Tode anders verteilt wird, als vom Gesetz vorgeschrieben. Jeder, der urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr erreicht hat, kann sein Vermächtnis schriftlich festhalten.

Weil das Testament den letzten Willen ausdrückt, nennt man es auch letztwillige Verfügung. Der Erblasser kann es zu jedem Zeitpunkt abändern, ergänzen oder widerrufen. Ein bestehendes Testament wird durch ein neues, gültiges aufgehoben. Ergänzungen werden dem bestehenden Vermächtnis hinzugefügt.

Welche Testamentformen gibt es?

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) unterscheidet drei Testamentformen: Das öffentliche, das eigenhändige und das Nottestament (erfolgt mündlich).

Öffentliches Testament

Beim öffentlichen Testament braucht es eine Urkundsperson und zwei handlungsfähige Zeugen. Diese kennen den Inhalt des Testaments nicht, sondern bezeugen nur, dass der letzte Wille ohne äusseren Zwang und bei klarem Verstand entstanden ist. Die Urkundsperson setzt das Papier auf. Das öffentliche Testament gilt als sicherste Testamentform. Die Urkundsperson und die Zeugen gewähren, dass das Vermächtnis rechtlich einwandfrei ist.

Eigenhändiges Testament

In diesem Fall notiert der Erblasser seinen letzten Willen selber. Dieser muss vollständig von Hand geschrieben sein. Das eigenhändig verfasste Dokument beinhaltet neben dem letzten Willen auch das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Erblassers.

Mündliches Testament

Ein mündliches Vermächtnis erfolgt in ausserordentlichen Umständen wie Todesgefahr. Daher heisst es auch Nottestament. Der Erblasser äussert seinen letzten Willen in einer Notsituation vor zwei Zeugen. Diese müssen für die Beurkundung sorgen. Wird innert 14 Tagen kein eigenhändiges oder öffentliches Testament erstellt, erlischt das Nottestament.

Pflichtteile

Der Erblasser kann nicht komplett frei über seinen Nachlass verfügen. Das Gesetz sieht Pflichtteile vor. Diese Pflichtteile sind gesetzliche Erbansprüche für Ehepartner, Eltern und Nachkommen. Die Ehegattin oder der Ehegatte hat Anspruch auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches, jeder Elternteil hat Anspruch auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches und die Kinder haben Anspruch auf ¾ des gesetzlichen Erbanspruches. Über alles Vermögen, was nicht unter den Pflichtteil fällt, kann der Erblasser frei verfügen.

Vorgehen beim Fund eines Testaments

Findet jemand den letzten Willen einer verstorbenen Person, muss das Dokument ungeöffnet der Wohngemeinde des verstorbenen übergeben werden. Die Gemeinde macht das Testament den Erben zugänglich. Häufig übergeben Erblasser ihr Vermächtnis einem Notar oder ihrer Wohngemeinde zur Aufbewahrung.

Was eine Sterbeverfügung ist, erfahren Sie hier.